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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftsbereich Entsorgung

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln rechtsverbindlich alle Vertragsbeziehungen für die Übernahme, die Verladung, den Transport, die Behandlung, der Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der vom Auftraggeber (AG) an den Auftragnehmer (AN) übergebenen Abfallstoffe sowie die Behältergestellungen.

Der Vertrag kommt durch die Bestellung des AG per Telefon, E-Mail, persönlich oder im Onlineshop, und dessen Annahme durch den AN zustande.

1. Vertragsgegenstand

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer vor der Übergabe schriftlich die Art des jeweiligen Abfallstoffes genau zu bezeichnen und ihn auf etwaige Gefahren, die von den Stoffen ausgehen, hinzuweisen. Nur diese bezeichneten Stoffe sind Vertragsgegenstand. Nicht bezeichnete Abfallstoffe dürfen nicht in die Behältnisse verfüllt werden. Abweichende mündliche oder telefonische Absprachen und Ergänzungen sind erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Entstehende Mehrkosten, die durch die Verfüllung nicht schriftlich vereinbarter Materialien bzw. Abfälle entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen.

2. Behältnisse

Der AN stellt dem AG gegen Berechnung einer Grundgebühr zur Sammlung der Abfallstoffe und Materialien einen dafür geeigneten Behälter zur Verfügung. Die Behältnisse zur Sammlung von Abfallstoffen und Materialien können gegen eine einmalige Zahlung käuflich erworben werden. Dabei bleiben die Eigentumsrechte bis zum Eingang des Zahlungsbetrages dem Auftragnehmer vorbehalten.

Bedarf eine Aufstellung von Behältnissen einer Sondernutzungserlaubnis, so ist diese vom Auftraggeber zu beschaffen. Dieses hat ebenfalls Geltung für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht. Notwendige Umladungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Erforderlicher Behältnisaustausch kann jederzeit durchgeführt werden. Bei Vertragsbeendigung ist der AN berechtigt, die Leihbehältnisse unverzüglich abzuholen.

3. Pflichten des Auftraggebers beim Containerservice

a. Der AG hat einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen und für die gefahrlose Befahrbarkeit der notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen. Soweit der Container auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden soll, hat der AG die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung einzuhalten, die erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen und für die notwendige Verkehrssicherung (Beleuchtung, Absperrung, etc.) zu sorgen.

b. Der AG hat zu gewährleisten und dafür einzustehen, dass:

  • die Container während der Standzeit nicht abhanden kommen, beschädigt oder über das mit der vertragsgemäßen Nutzung üblicherweise verbundene Maß hinaus verunreinigt oder verschlissen werden
  • die Container nur mit den vereinbarten Stoffen beladen werden, das Höchstgewicht nicht überschritten wird, keine Ladung über die Wände hinausragt und die Befüllung sachgerecht und gleichmäßig erfolgt und sich die Ladung beim Transport nicht nennenswert verlagert
  • die Container während der gesamten Standzeit bis zur tatsächlichen Übernahme durch den AG sorgfältig abgedeckt sind, so dass insbesondere keine Flüssigkeiten in die Container eindringen oder von dort austreten können und die Container erforderlichenfalls verschlossen sind (Schutz vor spielenden Kindern, etc.)
  • bei der Lieferung und Abholung die Containerplätze frei zugänglich sind und zwar so, dass Schäden beim Befahren von Grundstücken einschließlich der Zufahrtswege und des Stellplatzes, während der Abholung nicht zu befürchten sind
  • es aufgrund ungeeigneter Zufahrtswege oder Stellplätze bei Lieferung und Abholung der Container nicht zu Schädigungen der Container oder des Lkw kommt die zur Übernahme notwendigen Beförderungs- und Begleitpapiere (Deklaration des Containerinhalts nach Abfallschlüsseln; ggf. Entsorgungsnachweis, Begleitschein, besondere Gefahrguttransportunterlagen) für den AG bereitliegen und die Abholung von einem Berechtigten durch Unterschrift bestätigt werden kann

c. Der AG oder Dritte sind nicht berechtigt, Container umzustellen oder - auch nur für kurze Zeit - vom Standort zuentfernen.

d. Kommt der AG den vorgenannten Pflichten nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nach, so ist der AN berechtigt - aber nicht verpflichtet -, nach erfolgloser Fristsetzung selbst gegen angemessene,zusätzliche Vergütung für Abhilfe zu sorgen. Dadurch bedingte zusätzliche Standzeiten und/oder Fahrtstrecken werden dem Auftraggeber entsprechend dem gültigen Tarif in Rechnung gestellt. Im übrigen haftet der AG dem AN für alle Schäden, die ihm durch die Nichtbeachtung der in Punkt 3 genannten Pflichten entstehen. Er hat den AN auch hinsichtlich etwaiger Ansprüche Dritter freizustellen.

4. Abfuhr- und Beseitigungspflicht / abfallrechtliche Verantwortung

Der AG hat die Verpflichtung dafür Sorge zu tragen, dass die Behälter nur mit den im Vertrag festgehaltenen Abfallstoffen und Materialien verfüllt wurde. Der AN ist dazu berechtigt, durch Proben und Analysen die Beschaffenheit der sich im Behältnis befindlichen Stoffe zu überprüfen. Bei auftretenden Abweichungen der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Abfallstoffe und Materialien hat der AN die Berechtigung, die Annahme der Stoffe zu verweigern oder die etwaigen Mehrkosten durch ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung dieser Stoffe dem AG in Rechnung zu stellen. Diese Bestimmung hat ebenfalls Geltung für Nachprüfungen.

Wird der AN bei der Ausführung seiner Leistung durch den AG, dessen Beauftragte, Kunden oder sonstigen Dritten behindert, so hat er die Berechtigung des Verlangens nach sofortiger Abhilfe. Der AG hat innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe zu leisten. Erfüllt er diese nicht, so hat der AN die Möglichkeit der fristlosen Kündigung des Vertrages. Die auf den AN vertraglich verpflichtende Leistung kann durch beauftragte zuverlässige Dritte erfüllt werden. Der Anspruch der AG ist nicht übertragbar. Übernommene Leistungspflichten durch den AN entbinden den AG nicht von der rechtlichen Verantwortung für die zu entsorgenden Abfallstoffe.

Etwaige Maßnahmen neben der eigentlichen Entsorgungsleistung dienen ausschließlich der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten; dennoch begründen sie keine Rechtsansprüche der AG oder Dritter. Der AG ist für die richtige Deklaration der Abfallstoffe allein verantwortlich. Dieses hat ebenfalls Geltung für die Transportvorschriften laut GGVS/ADR sowie im Fall der Bevollmächtigung der AN gegenüber Behörden und sonstigen Dritten.

5. Termine

Behälterentleerungen sind zum vereinbarten Termin zu leisten. Kommt der AN in Verzug, so hat der AG bei einer angemessenen Nachfrist das Recht, dem AN eine Ablehnungsandrohung zu setzen oder nach Ablauf dieser Frist vom Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Schadensersatz steht dem AG nur zu, wenn der Verzug auf vorsätzliche Handlung oder grober Fahrlässigkeit beruhte.

6. Zahlungen

Die vom Auftragnehmer erteilten Rechnungen sind sofort, ohne Abzüge, zu zahlen. Im Internetshop veröffentlichte Preise beinhalten die gesetzliche MwSt von derzeit 19%. Telefonisch, per E-Mail oder Vertraglich vereinbarte Preise sind Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Angebote sind über 25 Tage verbindlich. Etwaige anfallende Auslagen, Gebühren, behördliche Genehmigungen oder Kosten für Leistungen Dritten umfassen diese Preise nicht.

Die Firma Meiner Entsorgung ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln, abzutreten. Dem Käufer wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt.

Für Stoffe, die nach Volumen abgerechnet werden, gilt das Wassermaß der eingesetzten Gefäße, wenn nichts anderes vereinbart ist. Für Stoffe, die nach Gewicht abgerechnet werden, ist das bei der Verwiegung auf der Entsorgungsanlage ermittelte Gewicht verbindlich.

Kostengruppeneinstufungen durch den AN aufgrund eingesandter Muster oder Proben sind generell unverbindlich. Leerfahrten sind kostenpflichtig; vereinbarte Leistungsrythmen sind generell bindend. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder es werden dem AN Umstände bekannt, die nach seinem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des AG zu mindern, ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, weitere Aufträge nur gegen Vorauszahlung entgegenzunehmen.

Kommt der AG in Zahlungsverzug, so ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank p.A. zu fordern. Ist der AN in der Lage einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, so ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der AG ist jedoch berechtigt, dem AN nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist.

7. Vergütungsanpassungen

Der AN behält sich das Recht vor, Preise zu ändern, vorausgesetzt nach Abschluß des Vertrages treten Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen ein, insbesondere durch geänderte Marktbedingungen beim Einkauf von Verwertungs- und Beseitigungsleistungen. Ein Nachweis durch den AN gegenüber dem AG hat auf dessen Verlangen zu erfolgen.

8. Haftung

Sollte der AN egal aus welchem Grund zum Schadensersatz verpflichtet sein, so ist die Haftungsbeschränkung der Höhe nach auf die ihr vertraglich zustehenden Vergütung, aber maximal einer Monatsvergütung beschränkt.

Diese Beschränkung hat keine Geltung, wenn die AN oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

9. Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Vereinbarungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung der AN.

10. Verpflichtung der AN/AG gegenüber wirtschaftlichem Informationsgut

AN und AG verpflichten sich, geschäftliche Informationen über Vertragspartner sowie Informationen, die im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Vertrages zugänglich werden, vertraulich zu behandeln und nicht an außenstehende Dritte weiterzugeben. Dies betrifft ebenfalls deren Bedienstete.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Sofern der AG Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der AN Gerichtsstand. Der AN kann jedoch den AG an seinem Wohnsitzgericht verklagen.

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